Rechtliche Hinweise zum Thema Telefonmarketing
Beschränkung im privaten Bereich
Nach dem Gesetz über unlauteren Wettbewerb (UWG) wird Telefonmarketing gegenüber Verbrauchern nur auf Grundlage einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung zulässig sein.
Bisher ging die Rechtsprechung bereits davon aus, dass eine vorherige Einwilligung des Angerufenen vorliegen muss. Insofern handelt es sich nur um eine Klarstellung. Neu ist die Beschränkung auf die "ausdrückliche" Einwilligung. Das bedeutet, dass der Werbetreibende zukünftig nachweisen muss, dass der Angerufene bewusst und unmissverständlich seine Zustimmung zur konkreten Telefonwerbung erteilt hat.
Keine Beschränkung gegenüber Gewerbetreibenden
Die bisherige Regelung, dass für das Telefonmarketing gegenüber Gewerbetreibenden die "mutmaßliche Einwilligung" genügt, bleibt unverändert bestehen.
Anzeige der Rufnummer
Die Änderung im TKG ist so gestaltet, dass die Rufnummer des Anrufenden angezeigt werden muss. Anders als noch in den vorangegangenen Gesetzesentwürfen ist die Anzeige der Rufnummer des Werbetreibende nicht zulässig, wenn er nicht selbst anruft. Für die Praxis bedeutet das, dass im Fall eines beauftragten externen Call-Centers die Rufnummer dieses Call-Centers angezeigt werden muss.
Werbung mittels elektronischer Post
Eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post ist nicht anzunehmen, wenn
- ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
- der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

